Beschluss des Landesvorstandes der GEW Hessen vom 2. Juli 2021

Verpflichtendes Nutzungsdatum für die dienstliche E-Mail-Adresse der Beschäftigen und Beamt:innen (Erlass des HKM vom 28.6. 2021)

Liebe Kollegin, lieber Kollege,

das Hessische Kultusministerium (HKM) hat mit seinem Erlass vom 28.6. 2021 alle „Beschäftigen und Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen an Schulen“ verpflichtet, zum Schuljahresbeginn 2021/2022 die dienstliche E-Mailadresse „@schule.hessen.de“ einzurichten und zu nutzen. Der GEW-Landesvorstand hält die Bereitstellung einer dienstlichen E-Mail-Adresse zur datenschutzkonformen dienstlichen Kommunikation grundsätzlich für richtig und begrüßt auch die Vereinbarungen mit dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL), wann man verpflichtet ist, die dienstlichen Mails einzusehen. Dass bereits jetzt ein verbindliches Nutzungsdatum festgelegt wird, hält die GEW Hessen aus folgenden Gründen rechtlich für problematisch und in vielen Fällen für nicht umsetzbar:

  1. Für die GEW Hessen war immer klar, dass die Nutzung erst dann als verbindlich erklärt werden kann, wenn alle Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen über ein dienstliches Endgerät verfügen. Dies entspricht einem vom HKM nicht angefochtenen Beschluss der Einigungsstelle und war bisher auch Position des HKM.
  2. Die jetzt ausgegebenen Endgeräte werden vom HKM ausdrücklich nicht als dienstliche Endgeräte, sondern als Endgeräte für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und insbesondere für den Distanzunterricht bezeichnet. Damit ist mindestens fraglich, ob sie die Standards für eine datenschutzkonforme dienstliche Kommunikation erfüllen.
  3. Die Ausgabe der Leihgeräte für Unterrichtszwecke ist bei weitem noch nicht abgeschlossen. Nur an wenigen Schulen reicht die Zahl funktionstüchtiger Computer aus, damit die Lehrkräfte und die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ihre dienstlichen E-Mails über einen PC abrufen und versenden zu können. Sie wären also verpflichtet, die dienstliche E-Mail-Adresse weiterhin ausschließlich über private Geräte zu nutzen.
  4. Auch der aktuelle Erlass hält an der Zwei-Faktor-Authentifizierung fest, für die vom HKM die Nutzung eines privaten Smartphones oder Tablets „dringend empfohlen“ wird. Dazu ist es erforderlich, ein entsprechendes Programm wie die Authenticator App von Google auf dem Smartphone zu installieren. Die Möglichkeit einer Ein-Faktor-Authentifizierung auf dem geliehenen Laptop oder Notebook wird vom technischen Support weiter nur auf individuelle Anfrage einzelner Beschäftigter erläutert.
  5. Für die Leihgeräte zu Unterrichtszwecken und für die Administration der E-Mail-Kommunikation steht weiterhin kein ausreichender technischer Support zur Verfügung, so dass auch die Kolleginnen und Kollegen, die die dienstlichen E-Mail-Adressen bereits nutzen, regelmäßig auf ihre privaten Mailadressen oder die semidienstlichen E-Mail-Adressen der Schulträger oder der einzelnen Schule ausweichen müssen.
  6. Die GEW Hessen stellt den Kolleginnen und Kollegen, die sich nicht in der Lage sehen, die dienstliche E-Mail-Adresse unter den gegebenen Bedingungen einzurichten, ein Muster zur Konkretisierung und Weiterleitung ihrer Bedenken zur Verfügung. Die entsprechende Datei findet ihr am Ende des Artikels 

Wir bedanken uns für Ihr Interesse und freuen uns, wenn Sie uns eine Kopie Ihres individuellen Schreibens zukommen lassen (E-Mail: info@gew-hessen.de). 

Mit freundlichen Grüßen

Birgit Koch                 Maike Wiedwald                             Tony C. Schwarz
          Landesvorsitzende                                                  Stellv. Landesvorsitzende

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