Amtsangemessene Alimentation 2020

Für Beamtinnen und Beamte, Pensionärinnen und Pensionäre

Besoldung allgemein

Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte mit drei oder mehr Kindern

Auch in diesem Jahr erhaltet Ihr wieder die Aufforderung, Anträge auf amtsangemessene Besoldung zu stellen. Im Folgenden findet Ihr aktuelle Informationen dazu.

Mit seinen Entscheidungen vom 4. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe der amtsangemessenen Alimentation erneut verändert. Es geht zum einen um die Frage der Besoldung allgemein, zum anderen um die Höhe des Familienzuschlags für „kinderreiche Familien“.

Amtsangemessene Besoldung

Seit 2016 raten wir unseren Mitgliedern, Anträge zu stellen. Nach der Nullrunde 2015 und der nur 1-prozentigen Erhöhung im Jahr 2016 hat die GEW Hessen ihren Mitgliedern jährlich „zur Weihnachtszeit“ empfohlen, Anträge auf amtsangemessene Besoldung zu stellen. Da die gerichtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, sollten diejenigen, die den Antrag bisher noch nicht gestellt haben, dies nachholen. Die mit der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts veränderten Maßstäbe der amtsangemessenen Alimentation erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass auch die Besoldung in Hessen sich letztlich vor Gericht als zu niedrig erweist.

Beamtinnen und Beamte, die in der Vergangenheit den Antrag bereits gestellt haben, müssen nach Aussage des Hessischen Innenministeriums von November 2017 und der Hessischen Bezügestelle von Dezember 2020 keinen neuen Antrag stellen.

Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte mit drei oder mehr Kindern

Hier wird bereits seit Jahrzehnten über die korrekte Höhe gestritten. Nachdem in der Vergangenheit auch in Hessen zahlreiche Klageverfahren geführt wurden, wurde der Zuschlag Mitte des vergangenen Jahrzehnts deutlich erhöht. Dennoch haben unsere Berechnungen ergeben, dass der durch das Bundesverfassungsgericht definierte „Mehrbedarf für kinderreiche Familien“ auch in Hessen durch den kindbezogenen Familienzuschlag nicht abgedeckt sein dürfte. Auch hier müssen die Anträge nach heutigem Stand nicht in jedem Jahr erneut gestellt werden.

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