Amtsangemessene Besoldung: Widersprüche 2018

Musteranträge für aktive Beamt_innen und solche im Ruhestand

Antrag bis 30. November 2018 an Bezügestelle

Wir stellen Musteranträge für aktive Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen („Aktive“) und für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand („Versorgung“) zur Verfügung. Denn: Es ist aus unserer Sicht offen, ob für jedes Kalenderjahr ein Antrag gestellt werden muss. Nachdem das Land Hessen in den Kalenderjahren 2016 und 2017 hierzu keine eindeutige Stellungnahme abgegeben hat, empfehlen wir eine erneute Antragstellung.

Der Antrag sollte spätestens am 30. November 2018 bei der Bezügestelle eingehen.

Musterantrag für aktive Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen

Musterantrag für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand | Versorgung

Nach der Nullrunde 2015 und der nur 1-pronzentigen Erhöhung im Jahr 2016 hat die GEW Hessen ihren Mitgliedern empfohlen, Anträge auf amtsangemessene Besoldung zu stellen. Diese Anträge wurden für die Kalenderjahre 2016 und 2017 gestellt.

Zur Frage der amtsangemessenen Besoldung im Jahr 2016 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinen Urteilen vom 12. März 2018 entschieden, dass diese nicht verfassungswidrig zu niedrig sei. (Aktenzeichen 9 K 49.17-F und 9 K 324/17.F). Wir gehen davon aus, dass zu dieser Frage nun das Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof weitergeprüft wird.

Hintergrund der Klagen sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 zu den sogenannten „Parametern“, die einen Vergleich der Beamtenbesoldung u.a. zur Tarif-, Preis- und sonstigen Gehaltsentwicklung umfassen und über die bereits mehrfach berichtet wurde. Seitdem gab es mehrere weitere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der ersten, zweiten und dritten Instanz sowie eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im September 2017 und das Oberverwaltungsgerichts des Saarlands im Mai 2018 eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beschlossen. Es steht daher jetzt schon fest, dass die Prüfungsmaßstäbe einer „verfassungsgemäßen Mindestalimentation“ oder einer aus anderen Gründen verfassungswidrigen Besoldung nochmals durch das Bundesverfassungsgericht definiert werden müssen.