Arbeitszeitnachweis bei Sozialpädagogischen Mitarbeiter_innen im Schuldienst

Eine Info der GEW Hessen.

Stand 27. April 2020

Auf Initiative der GEW-Fraktion im HPRLL konnten einige Irritationen bezüglich des Einsatzes von sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (UBUS, USF, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Ganztag, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Förderschulen) geklärt werden.

Auch während der Schulschließungen wird für die Arbeitszeitdokumentation die Pauschale des Tages eingetragen. Somit entstehen keine Minusstunde und keine Mehrarbeitsstunde und der Tag gilt als im normalen Umfang gearbeitet.

Die bereits vor dem Aussetzen des regulären Schulbetriebs entstandenen Mehrarbeitsstunden bleiben davon unberührt und fließen wie gewohnt in die Be- und Verrechnung der Jahresarbeitzeitbilanz ein. Eine „Verrechnung von Mehrarbeit“ findet nicht statt!

Für die Betreuung einer Notgruppe am Wochenende oder in den Ferien wird die Regelung „Tätigkeit in der unterrichtsfreien Zeit“(Erlasslage) angewendet. Dies bedeutet, dass bei der Arbeitszeitberechnung davon ausgegangen wird, dass in allen hessischen Ferien im Umfang von sieben Arbeitstagen (bei einer vollen Stelle und 3,5 Arbeitstage bei einer halben Stelle) gearbeitet wird. Wird dies überschritten, ist diese Mehrarbeit zu dokumentieren.

Für die Arbeitszeit an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen sind nach dem Tarifvertrag Zeitzuschläge zu berücksichtigen.

Die Stellungnahme des Kultusministeriums

Das HKM verweist gegenüber dem HPRLL verweist darauf, dass der Einsatz sozialpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß den Bedingungen (Alternativen zum Präsenzunterricht, Anwesenheitspflicht, Sicherstellung einer Notbetreuung, etc.) des Einsatzes der Lehrkräfte entspricht und einzurichten ist. Die Auslegung des Amtes bezieht sich auf das Schreiben des Kultusministers vom 13. März 2020 in dem Lehrkräfte sowie sonstige schulische Bedienstete im Landesdienst benannt werden. Sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zwar nicht ausdrücklich benannt, zählen, nach Aussage des HKM zu „sonstige schulische Bedienstete“.

Auszug aus dem Scheiben des HKM vom 13. März 2020:

"Lehrkräfte sowie sonstige schulische Bedienstete im Landesdienst haben grundsätzlich gemäß ihrem individuellen Stunden- oder Einsatzplan ihrer Anwesenheitsverpflichtung in der Schule nachzukommen und dort außerunterrichtliche Aufgaben zu übernehmen. Die Schulleitung kann jedoch in eigener Verantwortung entscheiden, in welchem Umfang Lehrkräfte - insbesondere ab einem Alter von 60 Jahren sowie Beschäftigte, bei denen eine Grunderkrankung vorliegt, oder solche mit unterdrücktem Immunsystem- mit der Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Aufgaben zu Hause betraut werden. Die Lehrkräfte befinden sich weiterhin im Dienst und behalten ihren Anspruch auf Besoldung bzw. Arbeitslohn. Die aufgrund der Aussetzung des Schulbetriebs nicht durchgeführten Unterrichtsstunden gelten als erteilt."

Als Ergänzung wurde festgestellt, „… dass sozialpädagogische Fachkräfte derzeit, ebenso wie Lehrkräfte, im Dienst sind, auch wenn zurzeit kein regulärer Unterricht stattfindet. …Arbeiten sozialpädagogische Fachkräfte im Home-Office und üben Tätigkeiten (Vor- und Nachbereitungen von sozialpädagogischen oder unterrichtsbegleitenden Unterstützungsmaßnahmen, Verwaltungstätigkeit, Fortbildung im Eigenstudium, Erstellung von Förderplänen etc.) aus, ist dies Arbeitszeit. Es ist davon auszugehen, dass sozialpädagogische Fachkräfte zurzeit, ebenso wie Lehrkräfte, Kontakt über digitale Medien zu "ihren" Schülerinnen und Schülern halten und sie beim Lernen beraten und unterstützen. Da dies zu ihrer regulären Arbeitstätigkeit gehört, ist es somit als Arbeitszeit zu werten. Diese Tätigkeit kann in der Schule ausgeübt werden oder, unter den im Schreiben von Herrn Staatsminister Prof. Lorz genannten Voraussetzungen, auch von zuhause.“

Zu Fragen der Arbeitszeit erhielt der HPRLL die Antwort „…dass in der derzeitigen (Krisen)Situation der Status Quo gilt und weder Minusstunden angehäuft oder „verrechnet“ noch Überstunden angesammelt werden sollten.“

(Hervorhebungen - fett - durch GEW Hessen)

Link zum Schreiben vom 13.03.2020: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/coronavirus-schulen/fuer-schulleitungen/schreiben-schulleitungen/aussetzung-des-regulaeren-schulbetriebs


[Anmerkung: Diese Info ist Teil unserer FAQ, die auch immer wieder aktualisiert werden. Zu finden sind diese in der rechten Seitenleiste.]