Auf ein Neues am 4. und 5. Mai 2021: Personalrats-Wahlen vorbereiten

Informationen für die Wahlvorstände an den Schulen

HLZ 1-2/2021

Die Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen am 4. und 5. Mai 2021 ist an den Schulen eine besondere Herausforderung, denn hier wählen die Lehrerinnen und Lehrer und sozialpädagogischen Fachkräfte nicht nur ihren Hauptpersonalrat (HPRLL) und 15 Gesamtpersonalräte (GPRLL), sondern in annähernd 2.000 Schulen auch einen örtlichen Personalrat (ÖPR). Er wird zumeist als Schulpersonalrat bezeichnet. Auf der Homepage www.gew-hessen-personalratswahlen.de findet man darüber hinaus auch alle wichtigen Informationen über die Personalratswahlen an den hessischen Hochschulen und in der Bildungsverwaltung. Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Arbeit der Örtlichen Wahlvorstände (ÖWV) an den Schulen und Studienseminaren. Die Hinweise auf bestehende Rechtsvorschriften beziehen sich auf das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG) und auf die entsprechende Wahlordnung (WO).

Wahlvorstände wurden benannt

Bis zum 18. Dezember 2020, das heißt noch vor den Weihnachtsferien, musste der Schulpersonalrat jeder Schule den Örtlichen Wahlvorstand (ÖWV) benennen. Er besteht in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern, die wahlberechtigt sein müssen und auch in den Schulpersonalrat gewählt werden können. Ein Mitglied des ÖWV wurde vom Schulpersonalrat als Vorsitzende oder Vorsitzender bestimmt. In vielen Fällen wurden die Kolleginnen und Kollegen benannt, die diese Aufgabe bereits für den dann aufgehobenen Wahltermin im Mai 2020 übernommen haben.

Wahlvorstände müssen auch an den Schulen bestellt werden, die seit Mai 2020 einen neuen Personalrat gewählt haben. Zwar müssen diese keinen örtlichen Personalrat wählen, da er im Mai 2021 weniger als ein Jahr im Amt ist, doch muss auch an diesen Schulen am 4. und 5. Mai 2021 die Wahl des HPRLL und des jeweiligen GPRLL durchgeführt werden. Ein Wahlvorstand muss auch an den Schulen benannt werden, an denen es keinen Personalrat gibt. Die Benennung erfolgt dann durch die Personalversammlung oder durch die Dienststellenleitung (§§ 17–19 WO).

Der ÖWV sollte nach seiner Benennung bei der Schulleitung und im Schulsekretariat mitteilen, wer die an den Wahlvorstand der Schule adressierte Post bekommt. Außerdem sollte es inzwischen an allen Schulen genug Platz für den Aushang der Mitteilungen des ÖWV, des Gesamtwahlvorstands (GWV) und des Hauptwahlvorstands (HWV) geben. Auch im digitalen Zeitalter ist ein solcher Aushang zwingend vorgeschrieben. Allerdings besteht inzwischen die Möglichkeit, dass auch Wahlvorstände von der Regelung in § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Verschiebung der Personalratswahl 2020 Gebrauch machen, wonach Beschlüsse auch dann wirksam sind, „wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung der erreichbaren Mitglieder erfolgt sind“.

Post vom Gesamtwahlvorstand

Alle ÖWV haben noch vor den Weihnachtsferien Post vom jeweiligen GWV bekommen. Sie enthält die Aushänge zur Bekanntgabe der Mitglieder des GWV (grün) und des HWV (blau), die spätestens am 15.1. zusammen mit der Bekanntgabe der Mitglieder des ÖWV auszuhängen sind, und die Aufforderung, dem GWV bis zum 22. 1. die Zahl der wahlberechtigten Beamten und Arbeitnehmer, aufgeschlüsselt nach Frauen und Männern, mitzuteilen sowie die Zahl der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV).

Der Vordruck zur Bekanntgabe der Mitglieder des ÖWV (Wahlhandbuch S. 49) enthält auch die Hinweise und Fristen zur Durchführung von Vorabstimmungen. In der Praxis ist die Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl von Beamten und Arbeitnehmern von besonderer Bedeutung. Die Frist für die Durchführung von Vorabstimmungen und für die Mitteilung der Ergebnisse von Vorabstimmungen beträgt 14 Tage. Bei einer Mitteilung am 15. Januar 2021 ist der Fristablauf am 29. Januar 2021.

ÖWV, die diesen Brief nicht bekommen haben, müssen umgehend zunächst in der Schule nachfragen, wo der Brief gelandet ist. Bleibt die Suche ohne Erfolg, sollte man beim jeweiligen Gesamtwahlvorstand nachfragen.

Namen und Kontaktdaten der Vorsitzenden in der Aktualisierung des Wahlhandbuchs oder auf www.gew-hessen-personalratswahlen.de/schule/kontakte

Unmittelbar nach den Weihnachtsferien, spätestens bis zum 22. Januar 2021, muss der ÖWV die Zahl der Wahlberechtigten an den GWV melden. Dazu erhält der ÖWV weitere Informationen und ein Formblatt des GWV. Bei der Tabelle in dieser HLZ handelt es sich um ein Muster.

Bis zum 22. Januar: Erstellung der Wählerliste

Zur Vereinfachung der Arbeit sollte der ÖWV jetzt auch die Wählerliste für die Wahl des ÖPR erstellen. In dieser Liste der Wahlberechtigten werden die Beamten und die Arbeitnehmer, jeweils getrennt nach Männern und Frauen, sowie die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) namentlich aufgeführt. Ein Muster findet man im Wahlhandbuch der GEW auf den Seiten 50 bis 52. Änderungen zum 1. Februar 2021, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerliste bereits bekannt sind, sollten berücksichtigt werden. Die Wählerliste wird bis zum Wahltag aktualisiert. Änderungen, die sich nach dem Wahlausschreiben ergeben, haben keine Auswirkungen auf die Größe und Zusammensetzung des Personalrats. Die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste beträgt eine Woche nach Auslegung der Wählerliste (§ 3 Abs. 1 WO). Die Einsprüche müssen schriftlich erfolgen. Der ÖWV muss über diese Einsprüche unverzüglich entscheiden.

Die Wählerliste für die Wahl des Schulpersonalrats muss spätestens am 26. Februar zusammen mit dem Wahl­ausschreiben ausgehängt werden. Sie kann aber auch schon jetzt ausgehängt werden, wenn der ÖWV die Zahlen an den GWV mitteilt.

Alle Erklärungen, wer wo wahlberechtigt ist, findet man im Wahlhandbuch der GEW 2020, das für die Wahl am 4. und 5. Mai 2021 weiterhin gültig bleibt.

Bis zum 26. Februar: Erstellung des Wahlausschreibens

Ein besonders wichtiges Dokument des ÖWV ist das Wahlausschreiben für den Schulpersonalrat. Mit dem Wahlausschreiben erhalten die Wählerinnen und Wähler unter anderem folgende Informationen:

  • Wie viele Mitglieder hat der Schulpersonalrat und wie verteilen sich die Sitze im Personalrat auf Beamte und Angestellte und auf Männer und Frauen? Diese Fragen stellen sich nicht, wenn der Personalrat bei weniger als 16 Wahlberechtigten nur aus einer Person besteht.
  • Bis zu welchem Tag müssen die Wahlvorschläge mit den Kandidatinnen und Kandidaten eingereicht werden?
  • Wann und wo genau findet die Wahl statt und wie geht das mit der Briefwahl?

Wegen der besonderen Bedeutung des Wahlausschreibens findet man auf Seite 18 der Aktualisierung zum Wahlhandbuch 2020 eine Ausfüllhilfe.
Der Terminplan des HWV sieht vor, dass die Wahlausschreiben für den ÖPR, den GPRLL und den HPRLL einheitlich am 26. Februar 2021 erlassen und veröffentlicht werden. Wenn der ÖWV einen anderen Termin wählt, müssen die dort festgesetzten Fristen entsprechend angepasst werden. Dies betrifft insbesondere die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Sie beträgt 18 Kalendertage nach Aushang des Wahlausschreibens (§ 7 Abs. 2 WO).
Nach Erstellung des Wahlausschreibens für die Wahl des ÖPR wartet der ÖWV auf die nächste Post des jeweiligen GWV mit den Wahlausschreiben für den HPRLL (blau) und den jeweiligen GPRLL (grün). Diese Wahlausschreiben müssen zusammen mit dem Wahlausschreiben des ÖWV spätestens am 26. Februar 2021 ausgehängt werden. Außerdem sind die korrigierte und aktualisierte Wählerliste und ein Exemplar des HPVG mit Wahlordnung in den Dienststellen auszulegen.

Unmittelbar nach Ende der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge müssen diese vom ÖWV geprüft werden. Werden Mängel festgestellt, muss der ÖWV eine Frist von drei Tagen einräumen, um die Mängel zu beseitigen (§ 10 WO). Ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen kein Wahlvorschlag eingegangen, setzt der ÖWV eine Nachfrist von 6 Tagen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung, dass kein Wahlvorschlag eingegangen ist (§ 11 WO).

Nach Feststellung der gültigen Wahlvorschläge kann der ÖWV die Stimmzettel für die Wahl des ÖPR und die Unterlagen für die Briefwahl vorbereiten.
Aus Termingründen erhalten die ÖWV voraussichtlich erst in den Osterferien die Aushänge mit den Wahlvorschlägen für die Wahl des jeweiligen GPRLL (grün) und des HPRLL (blau). Der ÖWV muss deshalb sicherstellen, dass dieser Briefumschlag sofort an den ÖWV weitergegeben wird. Diese Mitteilungen müssen spätestens am 19. April 2021, also am ersten Schultag nach den Osterferien, zusammen mit der Bekanntmachung über die gültigen Wahlvorschläge für den ÖPR ausgehängt werden. Dieser Umschlag enthält auch die Stimmzettel für die Wahl des HPRLL und des GPRLL.

Aktuell und verlässlich: www.gew- hessen-personalratswahlen.de

Alle Informationen über die Organisation der Wahl und über die Vorschriften zur Briefwahl findet man im Wahlhandbuch und in der Aktualisierung bzw. auch in der Aprilausgabe der HLZ. Wegen der jetzt noch nicht absehbaren Bedingungen der Pandemie kommt der Möglichkeit der Briefwahl eine besondere Bedeutung zu, weshalb diesem Thema in der Aktualisierung zum Wahlhandbuch ein eigenes Kapitel gewidmet ist (Seite 21 ff.).

Harald Freiling