Hiergeblieben!

Neuer Flyer: Keine Abschiebungen aus Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe...

– Informationen und Hinweise –

Flyer

Vorwort

Über 60 Millionen Menschen waren 2016 weltweit auf der Flucht. Sie flohen und fliehen aus ihrer Heimat, weil sie von Krieg und Hunger, Verfolgung und Unterdrückung bedroht sind. Die Hälfte davon sind Kinder und Jugendliche. Von diesen 60 Millionen Geflüchteten sind 38 Millionen Binnenvertriebene, 20 Millionen Menschen sind Flüchtlinge über die Staatsgrenzen hinaus und zwei Millionen sind weltweit Asylbewerber. 

Unter den ersten zehn Aufnahmeländern ist kein einziges europäisches Land.

Dennoch scheint man hierzulande lieber die Geflüchteten zu bekämpfen und nicht die Fluchtursachen. 
Dabei erleben wir im pädagogischen Alltag, dass gerade geflüchtete Kinder und Jugendliche sehr bemüht sind, sich in die bundesdeutsche Gesellschaft zu integrieren. Immer wieder berichten Kolleginnen und Kollegen aus den Schulen, wie lernwillig, leistungsorientiert und leistungsstark sowie bei Mitschüler*innen beliebt gerade diese Schüler*innen sind. Umso erschreckender ist es daher, von der Gefährdung und Traumatisierung der Betroffenen einmal ganz abgesehen, für die Klassen- und Schulgemeinschaften, erleben zu müssen, dass ihre Mitschüler*innen von Abschiebung bedroht sind und von einem Tag auf den anderen „verschwinden“. 
Schüler*innen wie Lehrer*innen sind schockiert und stellen zu Recht die Sinnhaftigkeit solcher Aktionen in Frage, bei denen unserer Ansicht nach politische Motive und weniger rechtsstaatliche Gegebenheiten im Vordergrund stehen.

An vielen Schulen Hessens sind die Schulgemeinden gegen die drohenden Abschiebungen von Mitschüler*innen aktiv. Sie fragen sich, welchen Stellenwert angesichts der Sachlage § 1 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes hat: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung.“

Völlig absurd wird es, wenn Abschiebungen aus dem laufenden Schulbetrieb heraus durchgeführt werden und die Lehrkräfte im Rahmen einer postulierten „Amtshilfe“ gezwungen werden sollen, gegen ihren eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag (§ 2 Abs. 2 HSchG) zu handeln, wie z.B. in Karben im November 2016 geschehen. 
2009 wurde die Meldepflicht für Schüler*innen abgeschafft, die nicht legal registriert sind, um jungen Menschen einen angstfreien Schulbesuch zu ermöglichen. Die Einrichtung von Intensiv- und InteA-Klassen in Hessen und andere Maßnahmen sollen der Integration dienen. Welchen Sinn haben diese Maßnahmen angesichts der geschilderten Entwicklungen?

Es ist die erklärte Position der GEW Hessen: Das Recht auf Bildung ist ein Menschenrecht, das für jeden Menschen ohne irgendeinen Unterschied gilt. Die Schule muss hierfür einen geschützten Raum bieten, in dem Schülerinnen und Schüler untereinander und zu den Lehrkräften Vertrauen aufbauen können. 
Wir hoffen, mit dieser Broschüre unseren Kolleg*innen an den Schulen und anderswo wichtige Informationen an die Hand geben zu können, wie sie damit umgehen können, wenn bei ihnen ein Kind oder Jugendlicher von Abschiebung bedroht ist.

Birgit Koch, Vorsitzende GEW Hessen 
Tony C. Schwarz, Vorsitzender GEW Südhessen

Was ist eine Abschiebung?

Von einer Abschiebung spricht man, wenn eine für die/den Ausländer*in bestehende Ausreisepflicht zwangsweise, mit Hilfe der Polizei, durchgesetzt werden soll. Die Person wird von der Polizei abgeholt und ins Flugzeug gesetzt oder an die Landesgrenze gebracht. Abschiebungen erfolgen nach den Gesetzesverschärfungen von 2016 und 2017 überraschend, sie dürfen nicht mehr angekündigt werden.

Voraussetzung einer Abschiebung ist eine vollziehbare Ausreisepflicht. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn 
das Asylverfahren rechtskräftig (insgesamt) negativ abgeschlossen ist, gegen die negative Asylentscheidung zwar eine Klage eingereicht wurde, diese aber keine aufschiebende Wirkung hat bzw. das Gericht im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Diese Fallkonstellation liegt insbesondere bei Entscheidungen vor, die als „offensichtlich unbegründet“ oder als „unzulässig“ tituliert wurden,
eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt,

ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde und nicht zugesichert wurde, bis zur Entscheidung im Klageverfahren bleiben zu dürfen bzw. ein Eilantrag abgelehnt wurde.

Ob also eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegt, ist gar nicht so einfach festzustellen. Auch der Betroffene wird sich oftmals dessen nicht sicher sein. Grund dafür ist auch, dass ihr/ihm mit der Grundentscheidung – z. B. einer einfachen Ablehnung des Asylantrags – eine Ausreisefrist von z.B. 30 Tagen eingeräumt wird, die aber erst zu laufen beginnt, wenn das Verfahren insgesamt negativ abgeschlossen ist. Zwischen dieser Entscheidung und dem rechtskräftigen Abschluss können Monate, manchmal auch Jahre liegen, deshalb wissen die Betroffenen oft nicht, wann „die Uhr zu ticken beginnt“.

Wenn den Asylsuchenden das bisherige Ausweispapier – die Aufenthaltsgestattung – abgenommen wird und durch eine Duldung („Aussetzung der Abschiebung“) oder eine Grenzübertrittsbescheinigung ersetzt wird, erkennen sie oft nicht den Ernst der Lage. Beide Papiere werden von der Ausländerbehörde oft verlängert, etwa, weil noch Dokumente beschafft werden müssen und die Abschiebung technisch organisiert werden muss. Dies geschieht sozusagen im Hintergrund.

Sind dann die Papiere da, erfolgt die Festnahme zur Abschiebung, auch wenn und obwohl der Betroffene z.B. eine noch drei Wochen gültige Duldungsbescheinigung hat.

Wer ist konkret bedroht?

Bedroht sind Personen, die nur im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung sind, wenn das Datum der Ausreisefrist abgelaufen ist. Wird die Grenzübertrittsbescheinigung – wie in der Praxis üblich – durch einen Stempel verlängert, ist nicht sicher, ob damit die Frist zur freiwilligen Ausreise verlängert wird – was eine Abschiebung ausschließen würde – oder nur die in der Praxis bestehende Ausweisfunk-
tion der Grenzübertrittsbescheinigung.

Ist der Betreffende im Besitz einer Duldung, besteht nicht unbedingt eine unmittelbare Gefahr, es ist aber Vorsicht geboten. Entscheidend ist, aus welchem Grund die Duldung erteilt wurde.

Wurde die Duldung erteilt, weil tatsächliche Gründe einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (z. B. kein Passbesitz), droht eine Abschiebung, sobald der Pass vorliegt. In diesen Fällen ist regelmäßig ein Zusatz angebracht, dass die Duldung erlischt, sobald die Abschiebung möglich ist.

Stehen der Abschiebung aber rechtliche Gründe entgegen (z.B. Krankheit) oder handelt es sich um eine sogenannte Ausbildungsduldung, ist eine unvorhergesehene Abschiebung regelmäßig nicht zu befürchten. 
Da die durchgeführten Abschiebungen nach Afghanistan und die Propagierung einer verstärkten Abschiebungstätigkeit durch die Politik viele Ausländerinnen und Ausländer grundlos verunsichert haben, sei klargestellt, wem die Gefahr einer Abschiebung nicht droht:

  • Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder auch einer sogenannten Fiktionsbescheinigung sind, Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens) sind, 
    und
  • Geduldete, bei denen nicht in der Duldung vermerkt ist, dass diese erlischt, sobald die Abschiebung möglich ist. Ein Restrisiko besteht dennoch. 

Schrecken am Morgen – die Polizei kommt

Da Abschiebungen nicht mehr angekündigt werden dürfen, erscheint die Polizei zur Durchführung der Überstellung in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat regelmäßig unangekündigt, etwa in der Wohnung, aber auch in der Schule, am Arbeitsplatz oder künftig möglicherweise auch im Kindergarten.

Was ist in dieser Situation zu tun?

Hat der Betroffene einen Anwalt, verständigen Sie diesen als Erstes – per Telefon und auch per Telefax und/oder E-Mail. Da diese nicht immer, wenn die Polizei in den frühen Morgenstunden erscheint, hinter ihrem Schreibtisch sitzen, informieren Sie weiter die Familienangehörigen und alle Unterstützer, damit diese gegebenenfalls den Anwalt benachrichtigen oder sonstige Hilfe organisieren.

Versuchen Sie herauszubekommen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen, also eine vollziehbare Ausreisepflicht. Weisen Sie gegebenenfalls auf laufende Gerichtsverfahren hin (mit Aktenzeichen!), bitten Sie den polizeilichen Einsatzleiter, dem nachzugehen und sich mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen. Tun Sie dies gegebenenfalls selbst; zuständig ist das jeweilige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen, Kassel) oder das örtliche Ausländeramt. Sowohl die Polizeibeamt*innen als auch die Mitarbeiter*innen der Regierungspräsidien bzw. Ausländerbehörden sind an Recht und Gesetz gebunden, sie müssen den substantiierten Hinweisen, dass möglicherweise ein Irrtum vorliegt, nachgehen. Weisen Sie sie auf diese Pflicht hin!

Ist der Anwalt nicht erreichbar, bestehen aber ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Abschiebung, sollte der Betroffene – oder ein/e von ihm beauftragte/r Freund*in, Nachbar*in, Lehrer*in mit schriftlicher (!) Vollmacht in ihrem/seinem Namen – einen formlosen Antrag an das Verwaltungsgericht richten, die Abschiebung einstweilen zu untersagen. Damit ist zumindest eine Überprüfung der Aktenlage sichergestellt. 
Öffentlichkeit kann schützen. Wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, könnte auch Öffentlichkeit hergestellt werden. Dies beginnt mit der Information von Verwandten und Freunden, der Einschaltung von Menschenrechtsorganisationen wie PRO ASYL, Hessischer Flüchtlingsrat, amnesty international etc. oder der Information der Presse und reicht bis zur Verbreitung über die sozialen Medien. Auch die Einschaltung des Petitionsausschusses Landtag? ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen – auch wenn dadurch in der konkreten Situation eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung kaum verhindert werden kann. Möglicherweise kann der Petitionsausschuss und in Folge die Härtefallkommission aber langfristig tätig werden.

Verwaltungsgerichte und Kontaktdaten in Hessen

Darmstadt

Städte Darmstadt und Offenbach
Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwald, Offenbach 
Fax 0611–32768537

Frankfurt

Stadt Frankfurt/Main | Landkreise Hochtaunus, Main-Kinzig, Main-Taunus
Fax 0611–327618535

Gießen

Landkreise Gießen, Lahn-Dill, Marburg-Biedenkopf, Vogelsberg, Wetterau 
Fax 0611–327618534

Kassel

Stadt Kassel | Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner
Fax 0611–327618533

Wiesbaden

Stadt Wiesbaden | Landkreise Limburg-Weilburg, Rheingau-Taunus 
Fax 0611–327618536

Abschiebungshaft

Der Polizeieinsatz kann unter Umständen nicht den Zweck der unmittelbaren Abschiebung haben, sondern den, die Person in Abschiebungshaft zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist neben der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, dass eine Fluchtgefahr besteht, die/der Betroffene sich also der Abschiebung entziehen will. Die Weigerung, selbst freiwillig auszureisen, begründet noch keine Fluchtgefahr – allein die Tatsache, dass der Betroffene angetroffen wurde, widerlegt oft die Fluchtgefahr.

Die obigen Tipps gelten auch hier. Für die Abschiebungshaft ist aber nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern das Amtsgericht. Dorthin wird der/die betroffene Person zur Anhörung gebracht, wenn das Ausländeramt einen Haftantrag gestellt hat. Der/die betroffene Person kann dabei die Anwesenheit einer Vertrauensperson verlangen.

Die Polizei in der Wohnung, der Schule oder am Arbeitsplatz

Es gibt keinen polizeifreien Raum. Die Polizei kann zum Zwecke der Abschiebung sowohl am Wohnsitz des Betroffenen als auch an der Schule oder am Arbeitsplatz erscheinen, um die Abschiebung durchzuführen. 
Handelt es sich bei dem Wohnsitz des Betroffenen um eine eigene Wohnung, bedarf es für den Zutritt zur Wohnung einer richterlichen Anordnung. Das oft verwendete Argument, ein Zutritt sei auch ohne richterliche Anordnung möglich, weil „Gefahr im Verzug“ sei, trägt in diesen Fällen nicht, da die Abschiebung ja geplant ist und eine richterliche Anordnung vorher hätte eingeholt werden können.

Wohnt der Betreffende in einer Unterkunft (staatlich, kommunal, dezentral) greift der grundrechtliche Schutz der Privatwohnung nicht. Mit der hier regelmäßig gegebenen Zustimmung des Wohnungsgebers darf die Polizei die Unterkunftsräume betreten.

Hält sich der Betroffene gerade in einer öffentlichen Schule oder einem Kindergarten oder in sonstigen öffentlichen Räumen auf, schützt Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) nicht. Da die Polizei in diesen Fällen rechtmäßige Vollstreckungshandlungen vornimmt, kann sie diese öffentlichen Räume betreten. Sie hat jedoch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser verbietet nicht nur, ein Klassenzimmer zu „stürmen“, sondern regelmäßig auch, eine Schülerin/einen Schüler aus dem Unterricht zu holen, sie/ihn damit vor allen anderen bloßzustellen und Unruhe in die Klasse oder in die Einrichtung hineinzutragen. Da von einer solchen Maßnahme viele betroffen sind, hat sich die Polizei regelmäßig an die Schul- oder Betriebsleitung zu wenden und mit dieser das Vorgehen abzuklären. Deren Zustimmung zum Betreten ist zwar rechtlich nicht erforderlich, eventuelle Einwände sind jedoch von der Polizei zu erwägen. Großes Gewicht wird dabei regelmäßig dem Umstand zukommen, dass es keine sachliche Notwendigkeit gibt, die Abschiebung gerade von der Schule (oder vom Kindergarten oder Betrieb) aus vorzunehmen und auf diese Weise Unruhe in die Schule hineinzutragen, andere Schüler*innen zu gefährden und den staatlichen Bildungsauftrag zu stören.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird regelmäßig verletzt sein, wenn die Polizei eine Abschiebung aus der Schule vornimmt. Entsprechendes gilt für Abschiebungen aus Kindergärten, Universitäten, Betrieben, Lehrwerkstätten etc.

Handelt es sich bei den Räumen um eine Privatschule, einen privaten Kindergarten, eine sonstige private Einrichtung oder eine private Betriebsstätte, greift der Grundrechtsschutz von Art. 13 GG. Hier bedarf es regelmäßig der Erlaubnis des Schulleiters oder Betriebsinhabers bzw. seines Vertreters oder eines richterlichen Beschlusses, dass die Polizei die Räume betreten darf. Wie oben erwähnt, wird im Fall einer Abschiebung regelmäßig keine „Gefahr im Verzug“ vorliegen und ebenso wenig die Ausnahmefälle, in denen die Polizeigesetze das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers erlauben.

Vorbereitende Maßnahmen der Polizei bzw. des Ausländeramtes; die Kooperationspflicht im Vorfeld
Es wurde berichtet, dass die Polizei an Schulleitungen heran trat, um zu erfragen, ob ein Schüler an bestimmten Tagen Unterricht habe und wo er anzutreffen sei.

Eine solche Anfrage braucht von der Schule oder deren Mitarbeitenden (z. B. Lehrer*innen) nicht beantwortet zu werden. § 87 I AufenthG, der die Übermittlung von Daten an Ausländerbehörden regelt, nimmt „Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen“ von der Übermittlungspflicht aus. Diese Bestimmung ist lex spezialis gegenüber den in den Polizeigesetzen normierten allgemeinen Datenübermittlungspflichten. Die einschlägige Vorschrift von § 87 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes des Bundes hat Vorrang gegenüber der allgemeinen Regelung. Für Privatschulen und private Bildungseinrichtungen und Ausbildungsbetriebe etc. gibt es generell keine Übermittlungspflicht. Sie sind ausnahmslos berechtigt, eine Auskunft zu verweigern und sind erst recht nicht verpflichtet, von sich aus eine Anzeige zu machen.

Im Falle einer polizeilichen Anfrage ist der Angefragte berechtigt, hiervon den Betroffenen zu unterrichten. Es besteht keine Schweigepflicht. Das Verbot, eine Abschiebung vorher anzukündigen, betrifft nur die Ausländerbehörde.

Der Unterrichtende hat auch keine Sanktionen zu befürchten, falls aufgrund seiner Information die geplante Abschiebung nicht oder nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann.

Was weiter?

Sollte eine Schule von einer Abschiebemaßnahme betroffen sein, sollte ein Kriseninterventionsteam mit Schulpsycholog*innen zusammenarbeiten. Später sollte diese Aktion dazu genutzt werden, die staatsbürgerlichen Kenntnisse an diesem Einzelfall zu konkretisieren, also Aufklärung über die Situation von Flüchtlingen in Deutschland, Abschiebungen und die rechtsstaatlichen Maßnahmen, die zu Gebote stehen, zu leisten. Eine eigene Betroffenheit ist der beste Lehrmeister.

Wurde eine Abschiebung verhindert, sollte dem Betroffenen bis zu einer endgültigen Lösung Solidarität und Unterstützung gewährt werden.

Erstversion erstellt in München, Juni 2017 
durch RA Hubert Heinhold (Rottmannstraße 11 a, 
80333 München; heinhold@waechtler-kollegen.de)
Überarbeitet und ergänzt im August 2017
durch die GEW Hessen mit freundlicher Unterstützung der Diakonie Hessen

An folgenden Stellen können Sie sich in Hessen beraten lassen:

GEW Hessen – AG „Hiergeblieben!“ 
 tony.schwarz@gew-bergstrasse.de

Hessischer Flüchtlingsrat

Wohlfahrtsverbände (wie Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie, Parität, Jüdischer Wohlfahrtsverband)

Pro Asyl