Nachzahlung wegen Altersdiskriminierung

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 6. April 2017 die wohl abschließenden Entscheidungen in den hessischen Verfahren zum „alten Besoldungsrecht“ getroffen.  Es hat die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) aus dem Jahr 2016 teilweise bestätigt.

Der VGH hatte den hessischen Beamtinnen und Beamte, die bis zum 28. Februar 2014 einen Antrag auf „Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe“ gestellt haben, eine  Entschädigung in Höhe von 100 Euro monatlich zugesprochen. Dem hat sich das BVerwG angeschlossen.  Nicht gefolgt ist es dem VGH in der Frage, ab welchem Monat der Entschädigungsanspruch zusteht. Dem Kläger, der im Dezember 2012 seinen Antrag gestellt hatte, stünden Ansprüche „erst“ ab November 2012 zu. Der VGH hatte einen Anspruch rückwirkend zu Beginn des Kalenderjahres festgestellt. Das BVerwG lehnt dies laut Pressemitteilung ab, da im Dezember 2012 die Bezüge für das Kalenderjahr 2012 bereits ausgezahlt waren.

Diejenigen Beamtinnen und Beamten, die im Dezember 2012 entsprechende Anträge gestellt haben, können nach der Entscheidung des BVerwG bis zu 1.600 Euro Entschädigung erhalten. Ansprüche bestehen ab dem Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn der Antrag spätestens im November des laufenden Kalenderjahres bei der Behörde (in der Regel die Hessische Bezügestelle) eingegangen ist.  Ansonsten ab dem Vormonat. Der Anspruch besteht nicht für die Monate, in denen die höchste Lebensaltersstufe bereits erreicht wurde. Dies war damals die Stufe 12. Die Ansprüche bestehen maximal bis zum Februar 2014. Der Betrag von 100 Euro monatlich gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.

Die Hessische Bezügestelle wird in den nächsten Monaten damit beschäftigt sein, die Ansprüche konkret zu berechnen und auszuzahlen. Wann eine Auszahlung erfolgt, ist noch nicht bekannt.

BVerwG vom 6. April 2017 (2 C 11.16 und 2 C 12.16)