Populäre Irrtümer zum WissZeitVG

Das novellierte Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist nun ein Jahr alt. Noch immer kursieren viele Irrtümer über die Änderungen. Die GEW deckt die 15 häufigsten Irrtümer auf und gibt Tipps!

Im Rahmen ihrer Kampagne für den "Traumjob Wissenschaft" hatte sich die Bildungsgewerkschaft GEW zuvor für eine Gesetzesnovelle stark gemacht. Auch wenn die Vorschläge der GEW deutlich weiter gegangen waren, hat sich die Rechtslage der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit der Novelle verbessert.

Es kommt jetzt darauf an, das novellierte Gesetz sinnvoll umzusetzen – im Interesse der Beschäftigten, aber auch der Hochschulen und Forschungseinrichtungen: Immer mehr Zeitverträge mit immer kürzeren Laufzeiten unterminieren auch die Kontinuität und Qualität von Forschung und Lehre. Die Umsetzung des neuen WissZeitVG wird jedoch dadurch erschwert, dass zahlreiche Missverständnisse zum Inhalt des Gesetzes kursieren und sich an vielen Wissenschaftseinrichtungen hartnäckig festgesetzt haben.

Sechs-Jahres-Befristungen sind nicht mehr möglich, kurze Überbrückungsverträge schon gar nicht? Sorgt nicht jede wissenschaftliche Arbeit für einen Erkenntnisgewinn und rechtfertigt damit eine Qualifizierungsbefristung? Darf das wissenschaftsunterstützende Personal nur noch für zwei Jahre beschäftigt werden? Gibt es nach zwölf Jahren Befristungszeit ein Beschäftigungsverbot?

Mit verbreiteten Missverständnissen wie diesen setzt sich die GEW in ihrer neuen Broschüre "15 populäre Irrtümer zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz" auseinander. Denn es ist höchste Zeit für eine Versachlichung der Debatte um das Gesetz!