Kollektives Arbeitsrecht
Sind Notfallpläne in Kindertagesstätten mitbestimmungspflichtig? Ja.
Da sich die folgenden Maßnahmen alle auf die Arbeitszeit beziehen liegt ein Mitbestimmungsrecht nach § 73 Abs. 1 Nummer 9 HPVG ((Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) sowie § 87 Abs. 1 Nummer 3 BetrVG (vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit) vor bei:
Die Maßnahmen:
unterliegen dem Weisungsrecht des Dienstherrn (keine Mitbestimmung).
Die Maßnahme:
unterliegt dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Bezogen auf die Maßnahme:
müsste man schauen, was genau vereinbart und verschriftlicht wurde. Wenn es eine schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers gibt, können sich die Beschäftigten darauf berufen.
Bei der Maßnahme
kann es sehr gut sein, dass es Betriebsvereinbarungen zum Abbau von Überstunden gibt. Hier hat der Personalrat/Betriebsrat darauf zu achten, dass die dort vereinbarten Regelungen eingehalten werden.
Zum Thema:
muss man die Beschäftigten darüber aufklären, dass sie nicht verpflichtet sind, den Urlaub abzubrechen.