Sind Notfallpläne in Kindertagesstätten mitbestimmungspflichtig?

Kollektives Arbeitsrecht

Sind Notfallpläne in Kindertagesstätten mitbestimmungspflichtig? Ja.

Da sich die folgenden Maßnahmen alle auf die Arbeitszeit beziehen liegt ein Mitbestimmungsrecht nach § 73 Abs. 1 Nummer 9 HPVG ((Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) sowie § 87 Abs. 1 Nummer 3 BetrVG (vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit) vor bei:

  • Reduzierung der Betreuungszeiten auf Kernzeiten
  • freiwilliges früher Abholen
  • gar nicht erst Bringen von Kindern
  • Beurlaubung von Kindern
  • Schließung von Einrichtungen 

Die Maßnahmen:

  • Leitungskräfte gehen in den Gruppendienst,
    werden Kolleg*innen aus anderen Einrichtungen hinzugeholt

unterliegen dem Weisungsrecht des Dienstherrn (keine Mitbestimmung).

Die Maßnahme:

  • Leiharbeiter*innen werden eingesetzt

unterliegt dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Bezogen auf die Maßnahme:

  • Fortbildungen werden abgesagt

müsste man schauen, was genau vereinbart und verschriftlicht wurde. Wenn es eine schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers gibt, können sich die Beschäftigten darauf berufen.

Bei der Maßnahme

  • Zeitausgleich wird verschoben

kann es sehr gut sein, dass es Betriebsvereinbarungen zum Abbau von Überstunden gibt. Hier hat der Personalrat/Betriebsrat darauf zu achten, dass die dort vereinbarten Regelungen eingehalten werden.

Zum Thema:

  • Urlaub soll unterbrochen werden

muss man die Beschäftigten darüber aufklären, dass sie nicht verpflichtet sind, den Urlaub abzubrechen.